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Masernschutzgesetz in Kraft

Liebe Eltern, 

am 1. März 2020 ist das sogenannte Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz sieht  vor, dass nun alle Personen, die in Kindertagesstätten und Schulen betreut werden oder dort  tätig sind, einen Schutz gegen Masern nachweisen müssen. Dies muss der Einrichtungsleitung gegenüber nachgewiesen werden. Wenn dieser Nachweis nicht erbracht  wird, dürfen wir ihr Kind nicht aufnehmen. 

Bitte sorgen Sie daher noch vor der Aufnahme für einen entsprechenden Schutz. Kinder im  Alter von einem Jahr benötigen mindestens eine Impfung. Spätestens ab dem 2. Geburtstag  sind zwei Impfungen empfohlen und nach dem Gesetz auch vorgeschrieben.  

Sie haben mehrere Möglichkeiten uns gegenüber den Nachweis zu führen.  

1.   Sie zeigen uns den Impfpass des Kindes und wir kontrollieren ihn nur im Hinblick auf 
die Masernimpfungen. 

2.   Sie zeigen uns eine ärztliche Bescheinigung über den Schutz gegen Masern oder 
auch über eventuelle Gegenanzeigen, dass Ihr Kind aus ärztlicher Sicht nicht geimpft werden kann. 

3.   Sie zeigen uns eine Bescheinigung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung oder 
einer staatlichen Stelle, die die Kontrolle bereits durchgeführt hat.  

Wir werden den Nachweis im Original überprüfen und lediglich in der Akte des Kindes  dokumentieren, dass er vorgelegt wurde. Eine Kopie des Impfpasses oder der 
Bescheinigung ist nicht erforderlich. 

Das Gesetz unterscheidet in  

1.   Personen, die nach dem 1. März 2020 zum ersten Mal eine Gemeinschaftseinrichtung für Kinder und Jugendliche besuchen oder dort tätig werden wollen und  

2.   Personen, die am 1. März 2020 bereits in einer Einrichtung betreut werden oder dort  tätig sind.  

Die erste Gruppe darf ohne Nachweis erst gar nicht aufgenommen oder tätig werden, die  zweite Gruppe muss uns, also der Einrichtungsleitung, gegenüber bis zum 31. Juli 2021 einen der oben genannten Nachweise vorlegen. Wird er bist dahin nicht erbracht, müssen  wir die personenbezogenen Daten dem Gesundheitsamt melden. Von dort hören Sie dann  alles Weitere. Mit dieser Frist haben Sie genügend Zeit, erforderliche Impfungen 
nachzuholen.  

Die Vorlage über den Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Impfberatung vor Erstaufnahmen in eine Kindergemeinschaftseinrichtung ist weiterhin erforderlich und wird durch das Masernschutzgesetz nicht ersetzt.

Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung!